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Insolvenz in Eigenverwaltung

Ein kostengünstigeres Insolvenzverfahren und eine bessere Gläubigerbefriedigung: Das verspricht die Insolvenz in Eigenverwaltung.

Es ist das Schreckensszenario einer Unternehmenskrise: Das von einem selbst verantwortete Unternehmen in der Krise kann seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen. Eine Liquidierung des Unternehmens ist unausweichlich: Das Vermögen des Schuldners wird verwertet und der Erlös unter den Gläubigern verteilt.

Oder doch nicht? Der Gesetzgeber unterscheidet in § 1 InsO zwei Ziele des Insolvenzverfahrens. Demnach muss eine schwere Unternehmenskrise, die mit herkömmlichem Krisenmanagement nicht überwunden worden ist, nicht zwangsläufig zur Auflösung des Unternehmens führen. Vielmehr können Sonderregelungen getroffen werden, um das insolvente Unternehmen in der Krise erst einmal zu erhalten. Dadurch bleibt es am Markt und erhält so die Chance, doch noch einen planmäßigen Turnaround zu schaffen.

Bei diesen Sonderregelungen handelt es sich im Wesentlichen um einen Teilzahlungsvergleich mit den Insolvenzgläubigern, der in Form eines Insolvenzplans fixiert wird. Um einen solchen Vergleich zu erzielen, müssen die Gläubiger natürlich davon überzeugt sein, dass es wirtschaftlich sinnvoll ist, sich in der Insolvenz auf eine Teilzahlung einzulassen.

Falls sie das sind, kann versucht werden, die Unternehmenskrise in einem Insolvenzverfahren ohne externen Insolvenzverwalter zu überwinden. In diesem Zusammenhang ist auch von einer Insolvenz in Eigenverwaltung die Rede. Dabei wird zwar ein Sachwalter zur Kontrolle des Verfahrens eingesetzt, aber bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt das Verfahren grundsätzlich in der Hand des Schuldners.

Der Vorteil einer Insolvenz in Eigenverwaltung liegt auf der Hand: Das vorhandene unternehmerische Know-how, das für ein erfolgreiches Turnaround Management unerlässlich ist, kann für die Unternehmenssanierung fruchtbar gemacht werden. Nebenbei ist das Insolvenz in Eigenverwaltung Verfahren auch erheblich günstiger. Erhält doch der Sachwalter nicht einmal zwei Drittel der Regelvergütung eines externen Insolvenzverwalters.

Sanierungsexperten halten eine Insolvenz in Eigenverwaltung vor allem dann für sinnvoll, wenn es aussichtslos ist, dass man mit anderen Sanierungsmaßnahmen die Unternehmenskrise überwinden kann, aber die Gläubiger vom Erhalt des Unternehmens und seines Managements überzeugt werden können.

Ein kostengünstigeres Insolvenzverfahren und eine bessere Gläubigerbefriedigung: Das verspricht die Insolvenz in Eigenverwaltung. Erfahrungen mit dieser Sanierungsform fallen überwiegend positiv aus. Entsprechend zugenommen hat in den letzten Jahren der Einsatz des Sanierungsinstruments der Insolvenz in Eigenverwaltung. Beispiele dafür sind Air Berlin, Eurpoles, Gerry Weber oder Solarworld.

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Die Insolvenz in Eigenverwaltung: Voraussetzungen

Grundsätzlich erhält das sich in einer Insolvenzkrise befindende schuldnerische Unternehmen das Recht, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht die Insolvenz in Eigenverwaltung anordnet.

Aber eine solche Anordnung hat zwei Voraussetzungen:

1.    Der Schuldner muss einen entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Insolvenz in Eigenverwaltung-Verfahrens gestellt haben.

2.    Es dürfen keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Um zu entscheiden, ob die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Anordnung einer Insolvenz in Eigenverwaltung keine Nachteile für die Gläubiger des insolventen Unternehmens erwarten lässt, hört das Insolvenzgericht natürlich auch den vorläufigen Gläubigerausschuss an.

Dieser muss sich einstimmig für die Anordnung einer Insolvenz in Eigenverwaltung aussprechen. Bereits an diesem Punkt des Verfahrens müssen also die Gläubiger davon überzeugt werden, dass eine positive Fortführungsprognose besteht, dass die Geschäftsführung die Sanierungsmaßnahmen finden und umsetzen kann und dass die Insolvenz in Eigenverwaltung zu ihrem Vorteil ist:

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Insolvenz in Eigenverwaltung: Ablauf des Verfahrens

Insolvenz in Eigenverwaltung: Ablauf des Verfahrens

Das Insolvenz in Eigenverwaltung Verfahren durchläuft im Wesentlichen vier Phasen, nämlich die der Antragsstellung, die Phasen des Eröffnungs- und Hauptverfahrens sowie die Abschlussphase.

Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung

In der ersten Phase entscheidet das Insolvenzgericht, ob der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung zulässig ist. Dabei muss nicht nur über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden werden, sondern auch über den Antrag, die Insolvenz in Eigenverwaltung durchzuführen. Dem Gericht sind dabei vom schuldnerischen Unternehmen in der Krise unter anderem ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen sowie die Finanzkennzahlen des letzten Wirtschaftsjahres vorzulegen. Genaueres ist im ESUG nachzulesen.

Im Anschluss an die Stellung des Antrags auf Insolvenz in Eigenverwaltung wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet. Dieser Ausschuss besteht je nach Unternehmensgröße aus drei bis fünf Gläubigern und soll bei dem Insolvenz in Eigenverwaltung Verfahren die Interessen der Gläubiger wahren sowie eine Benachteiligung einzelner verhindern.

Um über den Antrag zu entscheiden, prüft das Insolvenzgericht nicht nur, ob die beiden bereits genannten Voraussetzungen des Insolvenz in Eigenverwaltung Verfahrens erfüllt sind, sondern auch, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt möglich ist. Dafür muss zum einen ein Insolvenzgrund vorliegen, also eine tatsächlich oder voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit  bzw. eine Überschuldung. Die Eröffnung des Insolvenz in Eigenverwaltung Verfahrens setzt zum anderen den Nachweis voraus, dass die vorhandene Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren in der Eigenverwaltung.

Eröffnungsverfahren: Aufbau von Liquidität

Das eigentliche Insolvenzverfahren dient der Befriedigung der Gläubiger. Dazu muss das schuldnerische Unternehmen zunächst einmal wieder Liquidität aufbauen, und dazu dient bei der Insolvenz in Eigenverwaltung das dreimonatige Eröffnungsverfahren.

Den Krisenmanagern des schuldnerischen Unternehmens stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung: Neben akuten Sanierungsmaßnahmen helfen das Insolvenzgeld sowie die Übernahme aller Personalkosten durch die Agentur für Arbeit beim Aufbau der Liquidität.

Hauptverfahren: Befriedigung der Gläubiger

Nachdem im Eröffnungsverfahren das insolvente Unternehmen in der Krise wieder Liquidität gewonnen hat, werden im Hauptverfahren der Insolvenz in Eigenverwaltung die Gläubiger befriedigt.

Dazu müssen die Gläubiger zunächst einmal ihre Forderungen an das schuldnerische Unternehmen anmelden. Um das allen Gläubigern zu ermöglichen, wird die Insolvenz des schuldnerischen Unternehmens und damit die existenzbedrohende Unternehmenskrise öffentlich gemacht.

Als nächstes werden beim Prüftermin am Insolvenzgericht die Forderungen der Gläubiger als berechtigt oder als bestritten anerkannt und vermerkt. Dafür ist neben dem Rechtspfleger des zuständigen Insolvenzgerichts der bei der Insolvenz in Eigenverwaltung eingesetzte Sachwalter verantwortlich.

Nach der Registrierung der Forderungen ist alles für den Kern des Insolvenzverfahrens in der Eigenverantwortung bereit: Die Gläubigerversammlung tritt zusammen, um zu entscheiden, in welcher Weise eine Befriedigung der Gläubiger am besten erzielt werden kann. Das schuldnerische Unternehmen hat zunächst einmal einen Bericht über das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht zu erstatten.

Dabei kommt es für das Unternehmen, das sich mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung sanieren will, darauf an, die Gläubiger von der Fortführbarkeit zu überzeugen. Denn dieser Bericht wird von den Gläubigern beraten, und die Gläubiger des insolventen Unternehmens bekommen Gelegenheit, über den weiteren Verlauf des Insolvenz in Eigenverwaltung Verfahrens abzustimmen.

Bestehen in der Gläubigerversammlung Zweifel am wirtschaftlichen Sinn einer Fortführbarkeit, endet die Unternehmenskrise mit einer Liquidierung: Das Unternehmen verschwindet sofort vom Markt, das Vermögen wird veräußert und der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen.

Halten die Gläubiger dagegen eine Fortführung für sinnvoll, können sie sich entweder gegen die bestehende Geschäftsführung oder für diese entscheiden. Im ersten Fall kommt es zu einer übertragenden Sanierung, mit der die vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung endet und das Unternehmen in Form von Asset Deals verkauft wird. Im zweiten Fall wird die Insolvenz in Eigenverwaltung von der Gläubigerversammlung bestätigt.

Wenn die Gläubigerversammlung eine Insolvenz in Eigenverwaltung für das wirtschaftlich Beste hält, ist ein Insolvenzplan aufzustellen, der der Sanierung des Unternehmens und der Befriedigung der Gläubiger dient. Die Feinabstimmung des Insolvenzplans kann recht schwierige Verhandlungen nach sich ziehen. So können bis zu einer endgültigen Bestätigung des Insolvenzplans mehrere Wochen vergehen.

Abschluß des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Mit der Annahme des Insolvenzplans kommt das Insolvenz in Eigenverwaltung-Verfahren zum Abschluss. Die Verfahrenskosten werden bezahlt, die Gläubiger erhalten zumindest einen Teil ihrer Forderungen und nach dem Schlussbericht kann das Unternehmen nach der Insolvenz in Eigenverwaltung wieder in einen regulären Betrieb übergehen: Mit geschicktem Krisenmanagement konnte man die schwere finanzwirtschaftliche Unternehmenskrise überwinden.

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Geschäftsfürender Gesellschafter,
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Mehr als 15 Jahre Know-how als Sanierungsberater bei finanzwirtschaftlicher und operativer Restrukturierung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Tilo Ferrari

Tilo Ferrari

Mehrheitsgesellschafter und Vorstand,
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Mehr als 10 Jahre Erfahrung in der Vermittlung von Fach- und Führungskräften auf Zeit. Dipl.- Betriebswirt und MBA (USA, Japan) in International Management.